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Bestimmen Sie für sich selbst – am besten schon ab Ihrem 18. Lebensjahr, wer für Sie handeln darf!
„Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen“ sind die Themen eines Vortrages unter dem Motto„ Vorsorge statt Sorge“, der am 29.03.12, um 19:00 Uhr im Stadtsaal des Braugasthofes Tittmoning stattfindet, zu welchem die Freiwillige Feuerwehr Tittmoning alle Interessierten aus der Bevölkerung herzlich einladet.
„Keiner von uns weiß, wie lange er in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Gerade weil wir diesen Gedanken so gerne verdrängen, sollte jeder frühzeitig sicherstellen, dass auch in einem solchen Fall seine Interessen bestmöglich gewahrt und vertreten werden. Ein großer Irrtum besteht immer wieder darin, zu glauben, dass bei einer plötzlich eintretenden Geschäftsunfähigkeit automatisch der Ehepartner, die Kinder oder die nächsten Verwandten entscheidungsberechtigt wären.“, so Karl Schulz, Sachgebietsleiter der Betreuungsstelle am Landratsamt Traunstein.
Damit bei Eintritt eines Vertretungsfalles infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter sofort gehandelt werden kann und dabei die eigenen Interessen und Wünsche bestmöglich gewahrt werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig vorher entsprechende Verfügungen zu treffen. „Sie können direkt eine Person Ihres Vertrauens mit der Regelung Ihrer Lebensangelegenheiten bevollmächtigen (sogenannte Vorsorgevollmacht). Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf in diesen Regelungsbereichen ein gerichtlicher Betreuer erst gar nicht mehr bestellt werden. Damit ist Ihr Selbstbestimmungsrecht umfassend gesichert“, betont Karl Schulz.
Sollte sich der Einzelne zu einer Bevollmächtigung noch nicht entschließen wollen, könne man eine sogenannte Betreuungsverfügung errichten, in der Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers wie auch Vorstellungen für dessen Amtsführung formuliert sind.
Seit 1. Januar 1992 hat das Betreuungsrecht das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. Seitdem kann durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, wenn ein Volljähriger z. B. in Folge einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung hilfsbedürftig geworden ist und deshalb seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber besorgen kann.
„Die persönliche Vollmacht steht über der gerichtlichen Betreuung. Bestimmen Sie also über sich selbst! Am besten schon ab Ihrem 18. Lebensjahr bis zuletzt …“, resümierte und appellierte Schulz. |